Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung konkretisiert, nach der ein eigener Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts nicht von einer finanziellen Beteiligung an der Haushaltsführung abhängt. Einen eigenen Hausstand kann der Steuerzahler nach dem Urteil auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts mit den Eltern geführt wird. Der familientypische Haushalt der Eltern kann sich nämlich zu einem einer Wohngemeinschaft ähnlichen gemeinsamen und mitbestimmten Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes, in den die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen sind, wandeln.