Weil eine Tochter während ihrer Ausbildung selbst bereits Mutter geworden war, ließ sie das Kind tagsüber betreuen, um ihre Ausbildung abzuschließen. Ihre Mutter musste am Ende des Jahres jedoch das Kindergeld zurückzahlen, weil das Einkommen der Tochter über der kindergeldschädlichen Einkommensgrenze lag. Mutter und Tochter wollten daher, dass die gezahlten Kinderbetreuungskosten als zwangsläufiger Aufwand vom kindergeldschädlichen Einkommen abgezogen werden. Doch das hat ihnen der Bundesfinanzhof jetzt verweigert, weil Kinderbetreuungskosten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als Werbungskosten abziehbar waren, und außergewöhnliche Belastungen, in deren Rahmen die Kosten abgezogen wurden, nicht das kindergeldschädliche Einkommen mindern.
Familien in einer vergleichbaren Lage müssen also damit leben, dass die Kinderbetreuungskosten nur in den Jahren (2006 - 2011) berücksichtigt werden, in denen sie wie Werbungskosten abziehbar waren. Seit dem 1. Januar 2012 sind Kosten für die Kinderbetreuung zwar ausnahmslos Sonderausgaben, allerdings ist gleichzeitig auch die Einkommensprüfung beim Kindergeld weggefallen, sodass sich das Problem jetzt nicht mehr stellt.