Bis das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, können sich Steuerzahler einstweilen weiter die ungekürzte Pendlerpauschale anrechnen lassen - die Festsetzung erfolgt nur vorläufig. Dabei droht allerdings später eine Steuernachzahlung mit Zinsen, sollte das Gericht gegen die Steuerzahler entscheiden.
Das Bundeszentralamt für Steuern hat jetzt angeordnet, dass auch die Kindergeldfestsetzung nur vorläufig erfolgen soll, wenn die kindergeldschädlichen Einkünfte des Kindes nur wegen der gekürzten Entfernungspauschale über dem Grenzbetrag liegen. Allerdings bleibt es erst einmal bei der Ablehnung des Kindergeldanspruchs. Geld gibt es erst, wenn das Bundesverfassungsgericht die Kürzung der Pendlerpauschale verwerfen sollte. Achten Sie also darauf, dass der Bescheid den jetzt vorgeschriebenen Vorläufigkeitsvermerk enthält.