Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass auch bei zusammenveranlagten Ehegatten die Frage, ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist, für jeden Ehegatten gesondert zu prüfen ist. Auch wenn die Eheleute in Bezug auf das gemeinsame Einkommen und die hierdurch ausgelöste Einkommensteuerschuld als ein Steuerpflichtiger behandelt werden, sind beide Ehegatten jeweils für sich eigenständige Steuersubjekte. Deshalb kann es bei den Ehegatten zu Einkommensteuerfestsetzungen in unterschiedlicher Höhe kommen.