Es wird immer wieder die Frage gestellt, bei welcher Rechtsform die Unternehmen die geringsten Steuern zahlen. Eine allgemeingültige Antwort kann auf diese Frage nicht gegeben werden, sie hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Höhe des Jahresüberschusses
Höhe der Gewinnausschüttungen
Höhe der Gesellschafter-Geschäftsführervergütungen
Es lassen sich jedoch die folgenden Grundsätze herausstellen:
Solange Gewinne im Unternehmen einbehalten und nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, ist die Rechtsform der Kapitalgesellschaft günstiger als die eines Personenunternehmens.
Soweit Gewinne ausgeschüttet werden, ist das Personenunternehmen gegenüber der Kapitalgesellschaft überlegen.
Muss der Unternehmer das von ihm aufgebrachte Kapital finanzieren, so ist ebenfalls das Personenunternehmen der Kapitalgesellschaft überlegen, weil der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft seinen Refinanzierungsaufwand nur zur Hälfte absetzen kann.
Die unterschiedlichen Besteuerungsformen lassen sich in zusammengesetzten Rechtsformen, also der GmbH & Co. KG, der GmbH & Still oder der umgekehrten Betriebsaufspaltung optimieren. Dabei werden zwei Gestaltungsziele verfolgt:
Der Geschäftsbetrieb wird in einem Personenunternehmen geführt, an dem neben natürlichen Personen auch eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder dem eine Kapitalgesellschaft nahe steht. Während die natürlichen Personen den für Privatausgaben und Steuerzahlungen benötigten Gewinnanteil entnehmen, entfällt der andere Teil des Gewinns auf die Kapitalgesellschaft und genießt bis zu seiner späteren Ausschüttung deren Steuervorteile für einbehaltene Gewinne.
Die Gestaltung kann optimiert werden, wenn ein möglichst hoher Anteil des Gewerbeertrags auf Gesellschafter entfällt, bei denen die Gewerbesteuer anrechenbar ist.
Vergleichsberechnungen haben ergeben, dass eine GmbH & Co. KG mit einer Geschäftsführervergütung steuerlich am günstigsten ist, wenn 50 % des Gewinns bei der Kapitalgesellschaft einbehalten und 50 % bei der Personengesellschaft ausgeschüttet werden. Die Komplementär-GmbH sollte nicht am Vermögen der KG beteiligt sein. Die einbehaltenen Gewinne sollten in der Form von Leistungsvergütungen und Vorabgewinnen in die GmbH einfließen.