Nur weil ein Verein gesellige Zusammenkünfte für seine Mitglieder organisiert, gefährdet er damit noch nicht seine Gemeinnützigkeit. Voraussetzung ist aber, dass der Aufwand im Vergleich zur begünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist. Die Grenze von 10 % des finanziellen Gesamtaufwands sah der Bundesfinanzhof aber bei einem Musikverein ganz eindeutig als überschritten an, der die Kosten seiner Vereinsmitglieder für eine Fernreise mit touristischen Reiseabschnitten übernommen hatte. Eine Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Reisekosten auch im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts schließt der Bundesfinanzhof zwar nicht generell aus, stellt aber fest, dass im Streitfall eine Aufteilung schon mangels objektiver und sachlicher Kriterien ausscheidet. Das Finanzamt durfte daher die Gemeinnützigkeit des Musikvereins aufheben.