Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bestehen. Der Solidaritätszuschlag ist nach dieser Auffassung keine Sonderabgabe, sondern eine selbstständige Steuer, die an die Einkommen- und Körperschaftsteuer anknüpft und daher im Ergebnis zu einer Tariferhöhung führt. Der Solidaritätszuschlag führt weder zu einer übermäßigen Besteuerung, noch ist es zutreffend, dass der Solidaritätszuschlag nur befristet erhoben werden darf. Damit dürften die Argumente gegen den Solidaritätszuschlag erschöpft sein, da auch das Bundesverfassungsgericht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Erhebung einer Ergänzungsabgabe hat.