Auch ein Handelsvertreter im Außendienst kann den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit im eigenen Arbeitszimmer haben. Zwar kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, aber das Finanzgericht Münster hat dem Kläger den unbeschränkten Abzug der Ausgaben für sein Arbeitszimmer zugestanden, weil er keine klassische Außendiensttätigkeit ausübte, bei der lediglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Arbeitszimmer stattfinden. Obwohl er rund die Hälfte seiner Arbeitszeit mit Kundenbesuchen zubrachte, wurde die Kundenbetreuung primär vom Arbeitszimmer aus erledigt.