Für bestimmte Abnehmer gewähren die Automobilhersteller generell großzügige Rabatte, was bei einem Taxiunternehmer zu der Frage geführt hat, welcher Preis in so einem Fall Grundlage für die 1 %-Regelung ist. Das Finanzamt legte für den Mercedes den allgemeinen Listenpreis zu Grunde, während sich der Unternehmer auf die Preisliste für Taxi und Mietwagen berief. Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich nun dem Unternehmer angeschlossen. Zwar seien Individualrabatte nicht berücksichtigungsfähig, für das "Sondermodell Taxi" gebe es aber einen allgemein für den Vertrieb gültigen rabattierten Festpreis in einer separaten Preisliste. Da der Begriff des Listenpreises im Gesetz nicht definiert sei, sei der spezielle Preis der maßgebliche Listenpreis. Das Finanzamt hat jedoch Revision eingelegt.