Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird mit der Übertragung sämtlicher landwirtschaftlicher Nutzflächen an Dritte aufgegeben, denn der Grund und Boden ist für dessen Betriebsfortführung unerlässlich. Werden im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge die Betriebsgrundstücke auf Personen übertragen, die nicht Mitunternehmer im landwirtschaftlichen Betrieb sind, kommt es daher zu einer Betriebsaufgabe, die zur Aufdeckung der stillen Reserven führt. Gleiches gilt bei Aufteilung der Flächen auf die Erben nach dem Tod des Betriebsinhabers.
Der Bundesfinanzhof hat ausdrücklich klargestellt, dass die einzelnen Nutzflächen, keine Teilbetriebe darstellen, die die Erben zu Buchwerten hätten übernehmen und fortführen können. Auch ein wertvolles Grundstück von mehr als 3.000 m², das zu den funktional wesentlichen Grundlagen eines landwirtschaftlichen Betriebs gehört, bildet grundsätzlich keinen eigenständigen Teilbetrieb.