Liegen die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vor, lebt das Verpächterwahlrecht auf. Es besagt, dass eine Betriebsaufgabe und die damit verbundene Aufdeckung der stillen Reserven vermieden werden kann, solange die Absicht besteht, die gewerbliche Tätigkeit eines Tages wieder aufzunehmen. Von dieser Absicht ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird. Der Bundesfinanzhof hat dazu festgestellt, dass die für die Ausübung des Verpächterwahlrechts erforderliche Absicht der Wiederaufnahme den Betrieb in dem Zustand umfasst, in dem sich das Unternehmen befand, als die letzte werbende Tätigkeit eingestellt wurde.