Werden nichtabziehbare Steuern oder Nebenleistungen durch das Finanzamt erstattet, führt dies zu einer Gewinnerhöhung. Diese Gewinnerhöhung ist außerbilanziell abzuziehen. Entsprechendes gilt für die Auflösung von für derartige Steuern und Nebenleistungen gebildeten Rückstellungen. Anders verhält es sich bei abziehbaren Steuern und dafür gebildeten Rücklagen: Nachdem Nachforderungszinsen für die Jahre vor 1999 nach damaliger Rechtslage als Betriebsausgaben abziehbar waren, hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass die spätere Erstattung der Nachforderungszinsen bzw. die Auflösung entsprechender Rückstellungen zwar zu einer Gewinnerhöhung führt, diese jedoch nicht außerbilanziell abzuziehen ist.