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Änderungen im Umsatzsteuerrecht

Zum 1. Juli 2010 treten mehrere Änderungen im Umsatzsteuerrecht in Kraft, darunter bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und den Zusammenfassenden Meldungen.

Anfang des Jahres wurde das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher EU-Vorgaben verabschiedet. Darin enthalten sind auch eine ganze Reihe von Änderungen im Umsatzsteuerrecht, die im Gegensatz zu den anderen Änderungen erst zum 1. Juli 2010 in Kraft treten werden. Betroffen ist von den Änderungen fast jedes Unternehmen - und sei es nur wegen des jetzt möglichen Vorsteuerabzugs bei einigen Postdienstleistungen.

Postdienstleistungen: Ab dem 1. Juli 2010 sind nur noch Postdienstleistungen umsatzsteuerfrei, die einer flächendeckenden Grundversorgung der Bevölkerung dienen. Umsatzsteuerpflichtig werden dann unter anderem Paketsendungen über 10 kg, Express- und Nachnahmesendungen oder Postvertriebsstücke mit größerer Stückzahl. Betroffen sind nur die Leistungen der Deutschen Post AG, da sie bisher als Einzige von der Umsatzsteuer befreit war. Zu den jetzt steuerpflichtigen Leistungen gehört auch die gerne für Werbesendungen genutzte INFOPOST. Der hauptsächlich von Kleinbetrieben genutzte INFOBRIEF bleibt dagegen umsatzsteuerfrei. Ausführliche Informationen zu allen betroffenen Produkten gibt die Post auf ihrer Website.

Zusammenfassende Meldungen: Zusammenfassende Meldungen (ZM) müssen künftig monatlich statt quartalsweise abgegeben werden, sofern der meldepflichtige Umsatz 50.000 Euro pro Quartal übersteigt. Im Gegenzug wird die Abgabefrist vom 10. auf den 25. des Folgemonats verlängert. Allerdings gibt es dann nicht mehr die Möglichkeit, eine Dauerfristverlängerung für die ZM in Anspruch zu nehmen. Bis Ende 2011 liegt die Umsatzgrenze für die monatliche Abgabepflicht bei einem Umsatz von 100.000 Euro pro Quartal. Wird die Umsatzgrenze im Lauf des Quartals überschritten, muss der Unternehmer eine ZM für den laufenden Kalendermonat und die eventuell bereits abgelaufenen Kalendermonate des laufenden Quartals abgeben, und zwar bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Grenze überschritten wurde. Angaben zu Dienstleistungen, für die die Leistungsempfänger die Steuer in ihrem Ansässigkeitsstaat schulden, sind jetzt in dem Meldezeitraum zu machen, in dem die Leistungen tatsächlich ausgeführt wurden statt wie bisher im Zeitraum der Rechnungsausstellung.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers: Einige Anpassungen im Umsatzsteuerrecht dienen der Bekämpfung des Steuerbetrugs. So gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nun auch für Emissionszertifikate, und Dauerleistungen sind künftig zumindest einmal jährlich zu besteuern.

Eine Änderung im Umsatzsteuerrecht ist allerdings schon rückwirkend zum Jahresbeginn in Kraft getreten: Jetzt erhalten auch Personenkreise, die bisher keine UStIdNr beantragen konnten (zum Beispiel Kleinunternehmer), vom Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag eine UStIdNr.

 
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