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Lieferung von Pflanzen und Gärtnerleistungen

Gärtnereien und Gartenbaubetriebe können jetzt in bestimmten Fällen Pflanzen selbst dann mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz abrechnen, wenn sie das Einpflanzen übernehmen.

Mit den Tücken des Umsatzsteuerrechts kämpfen nicht nur Hotels, auch wenn die Beiträge zur Umsatzbesteuerung von Beherbergungsleistungen vielleicht anderes vermuten lassen: Während die Lieferung von Pflanzen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, sind Gärtnerleistungen voll umsatzsteuerpflichtig. Die Tücken hinter dieser Regelung musste ein Baumschulbetrieb erfahren, der auf Wunsch seiner Kunden die gelieferten Pflanzen auch gleich einpflanzte und dies in seinen Rechnung auch schön säuberlich getrennt ausgewiesen hatte. Trotzdem wollte das Finanzamt in diesen Fällen die komplette Rechnung, also einschließlich der Pflanzen, dem vollen Umsatzsteuersatz unterwerfen.

Im letzten Sommer hat der Bundesfinanzhof nun gegen die Finanzverwaltung entschieden und festgestellt, dass die dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung der Pflanzen und das dem Regelsteuersatz unterliegende Einpflanzen umsatzsteuerrechtlich jeweils selbständige Leistungen sein können. Das Bundesfinanzministerium hat deswegen nun seine Verwaltungsanweisung zu diesem Thema aktualisiert und liefert Hinweise, wie der anzuwendende Umsatzsteuersatz zu ermitteln ist. Darin wird zunächst auf die Umsatzsteuer-Richtlinien verwiesen, was im Einzelfall nicht unbedingt viel weiterhilft.

Zum Glück wird das Ministerium noch konkreter: Die Annahme einer ermäßigt zu besteuernden Pflanzenlieferung setzt insbesondere voraus, dass es das vorrangige Interesse des Verbrauchers ist, die Verfügungsmacht über die Pflanze zu erhalten. Bisherige Verwaltungsanweisungen, die eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Pflanzenlieferung bereits dann ausschließen, wenn der Lieferant über den Transport hinaus auch das Einpflanzen übernimmt, sind nicht mehr anzuwenden.

Treten aber zum Einpflanzen weitere Dienstleistungselemente hinzu, besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung das vorrangige Interesse des Leistungsempfängers dagegen nicht nur am Erhalt der Verfügungsmacht über die Pflanze. In diesen Fällen, zum Beispiel bei der Grabpflege, muss der Gartenbaubetrieb daher weiterhin von einer einheitlichen, nicht ermäßigt zu besteuernden sonstigen Leistung ausgehen, denn das Interesse des Leistungsempfängers besteht hier vorrangig an den gärtnerischen Pflegearbeiten. Auch bei zusätzlichen gestalterischen Arbeiten (zum Beispiel Planungsarbeiten, Gartengestaltung) gilt weiterhin, dass insgesamt eine einheitlichen Werklieferung vorliegt, nämlich die Erstellung einer Gartenanlage, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegt, selbst wenn dazu begünstigte Pflanzen verwendet werden.

Und wie in solchen Fällen üblich, enthält das Schreiben des Ministeriums eine Übergangsregelung: Für vor dem 1. April 2010 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die Lieferung einer Pflanze sowie das Einpflanzen als einheitliche, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistung behandelt.

 
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