Leerverkäufe von Aktien über den Dividendenstichtag bergen - wenn die den Auftrag ausführende Stelle kein inländisches Kreditinstitut ist - die Gefahr einer mehrfachen Bescheinigung von Kapitalertragsteuer, obwohl nur einmal Kapitalertragsteuer zulasten des rechtlichen Eigentümers der Aktien einbehalten wurde. Um eine mehrfache Anrechnung zu verhindern, hat das Bundesfinanzministerium nun Regeln festgelegt, die für eine Anrechnung oder Erstattung eine Bestätigung des Steuerberaters erfordern.